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28.04.2021
Gewerbemiete in der Corona-Pandemie
Was ist eigentlich mit der vereinbarten Gewerbemiete in der Corona-Pandemie?
Es gibt seit Dezember 2020 eine interessante neue Regelung (im EGBGB) für alle Gewerbetreibende, die Mieter einer Gewerbeimmobilie sind.
Darin ist geregelt, dass nun der Mieter ein Recht auf Vertragsanpassung hat, wenn „infolge von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie der Gewerberaum nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen verwendbar ist“, siehe Art. 240 § 7 EGBGB.
Was bedeutet das nun?
Der Vermieter vermietet sein Grundstück/Räume zum Zwecke der gewerblichen Nutzung. Das bedeutet für den Vermieter, dass er genau diesen Zweck nicht mehr sicherstellen kann, wenn dem Mieter die Ausübung des Gewerbes staatlich untersagt wird.
Wenn nun die Ausübung des Gewerbes (z.B. Gastronomie, Hotel, Spielzeugladen etc.) staatlich verboten wird, dann kann der Vermieter die Räumlichkeiten auch tatsächlich dafür nicht mehr zur Verfügung stellen.
Es stellt sich dann hier die Frage, in welcher Höhe Miete zu zahlen ist?
Muss der Vermieter auf einen Teil der Miete verzichten?
Muss der Mieter dennoch die gesamte Miete zahlen?
Nun greift die neue Regelung ein. Wenn nun beim Mieter durch das Verbot der Umsatz eingebrochen ist, kann dieser die Miete mindern, da nun eine „gestörte Geschäftsgrundlage“ vorliegt. In welcher Höhe diese Minderung gerechtfertigt ist, steht leider nicht im Gesetz.
Grundsätzlich sollten deshalb die Mieter zunächst einmal versuchen, mit dem Vermieter eine Mietminderung zu vereinbaren, bis die Ausübung des Gewerbes wieder regulär möglich ist. Dabei wird der Vermieter natürlich sehen wollen, ob es tatsächlich zu einem Umsatzeinbruch gekommen ist.
Ansonsten hat der Mieter nur noch die Möglichkeit, eigenmächtig die Miete (nach Androhung) zu kürzen und abzuwarten, ob der Vermieter die rückständige Miete dann einklagt.
Einige Klagen sind bereits entschieden worden, allerdings leider nicht einheitlich.
Die Urteile sind zur Überprüfung beim BGH (Bundesgerichtshof) anhängig.
Euer Kanzleiteam
Lambertz - 14:35 | Kommentar hinzufügen