Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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16.11.2021

Neue Regelungen ab Dezember beim pfändungsfreien Konto (P-Konto)

Ab Dezember 2021 gelten neue Regeln beim P-Konto (= pfändungsfreies Konto).

Ein P-Konto kann von jedem Kontoinhaber kostenlos bei der Bank/Sparkasse eingerichtet werden. Dabei schützt dann das P-Konto vor Vollstreckungen der eigenen Gläubiger und zwar in Höhe des eigenen Pfändungsfreibetrags.

Jeder Schuldner hat die Möglichkeit, lediglich 1 Konto zu einem P-Konto umwandeln zu lassen. Der Vorgang ist kostenlos.
pkonto2.jpgDerzeit liegt der pfändungsfreie Betrag für eine Einzelperson bei monatlich 1.252,64 €. Pro Unterhaltsverpflichtung wird dieser Betrag erhöht (471,44 € für die erste Person, jeweils 262,65 € für jede weitere Person). Auch einmalige Sozialleistungen und das Kindergeld können so geschützt werden. Dafür benötigt der Kontoinhaber eine aktuelle gesonderte Bescheinigung.

Für die Einrichtung eines P-Kontos wird eine schriftliche Bescheinigung durch eine geeignete Person oder Stelle benötigt. Geeignete Person und Stellen sind z.B. Anwälte oder auch vereinzelt die Caritas/Diakonie.

Der Anwalt oder die entsprechende Stelle bestätigt dann den Grundfreibetrag sowie die Unterhaltsverpflichtungen oder die einmalige Sozialleistung, die Bescheinigung wird beim Geldinstitut eingereicht und das P-Konto wird dort eingerichtet. Der Schutz für das eigene Konto besteht ab diesem Zeitpunkt.

Dem Anwalt / Caritas etc. müssen die Unterhaltsverpflichtungen nachgewiesen werden. Es ist so allem so, dass auch tatsächlich der Unterhalt gezahlt wird. Es reicht nicht aus, zB. 1 Kind zu haben was beim anderen Elternteil lebt und der Kontoinhaber zahlt gar keinen Unterhalt. Dann bekommt man natürlich auch nicht den Freibetrag für einen Unterhaltsberechtigten.

Früher haben die Geldinstitute die Gültigkeit der P-Konto-Bescheinigung meist auf lediglich 1 Jahr befristet und so musste man in regelmäßigen Abständen eine neue Bescheinigung beibringen. Auf das Ende der Befristung haben die Geldinstitute leider nicht hingewiesen. Deshalb kam es dann zu durchgeführten Pfändungen und der Kontoinhaber war nicht mehr in der Lage zB. seine Miete zu zahlen.

Dieses Vorgehen hat ab dem 01.12.2021 ein Ende.

Mit Einführung des neuen Gesetzes zum 01.12.2021 ist das Geldinstitut nun verpflichtet, die Bescheinigung für die Dauer von mindestens 2 Jahren zu beachten. Erst danach -oder wenn Anhaltspunkte für eine Änderung in den Verhältnissen des Kontoinhabers vorliegen- kann das Geldinstitut eine neue und aktuelle Bescheinigung verlangen.

2 Monate bevor nun die alte Bescheinigung abläuft, werden die Geldinstitute nun verpflichtet sein, eine entsprechende Mitteilung an den Kontoinhaber zu schicken.

So ist gewährleistet, dass der Kontoinhaber noch 2 Monate Zeit hat, sich eine aktuelle Bescheinigung besorgen zu können und der Pfändungsschutz durchgehend bestehen bleibt.

Euer Kanzleiteam

Lambertz - 15:03 | Kommentar hinzufügen


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