Berger & Lambertz     
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26.09.2022

Stromkosten und Sozialleistungen

Wie ist das nun eigentlich mit den zu erwartenden hohen Stromkosten?

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Bei einem Leistungsempfänger von Sozialleistungen wie klassisch Hartz4 und Grundsicherung müssen die Stromkosten des eigenen Haushalts aus der Regelleistung gezahlt werden.

Damit ist der Strom gemeint für z.B. den Kühlschrank, das Licht in der Wohnung, TV, Waschmaschine, PC und so weiter.
Diese Stromkosten sind in der Regelleistung enthalten und die Leistungsempfänger müssen diese Stromkosten daraus selbst zahlen.

Derzeit liegt der Anteil für Strom bei einem Alleinstehenden bei 36,42 €.

Diese Pauschale war bisher schon unrealistisch und ist in den meisten Fällen in keiner Weise ausreichend gewesen, sodass die Leistungsempfänger an anderer Stelle abknapsen mussten, um den Strom bezahlen zu können.

Nicht selten kam es zu Stromsperren, weil die monatlichen Abschläge nicht mehr gezahlt werden konnten.
Nun erwarten uns erhebliche Erhöhungen des Strompreises bzw. die Erhöhung ist schon da. In einigen Fällen hat sich der Stromanbieter bereits schriftlich gemeldet und die Erhöhung bekannt gegeben. Oftmals kam es hier zu Erhöhungen von mehr als das Doppelte bis hin zum Dreifachen.

Auch wenn es derzeit bei einigen noch zu keiner Erhöhung der monatlichen Abschläge gekommen ist, so wird eine erhebliche Nachzahlung in den meisten Fällen erwartet. Ein alleinstehender Sozialhilfeempfänger kommt dann mit monatlich 36,42 € wohl nicht weit.

Ab dem 01.01.2023 soll das Bürgergeld eingeführt werden. Damit soll die Regelleistung für einen Alleinstehenden um 50 € erhöht werden. Aber auch dies wird im Zweifel nicht ausreichen den Strom bezahlen zu können, da natürlich auch die allgemeine Preissteigerung abgedeckt werden muss.

Als vorläufige Lösung kommt allenfalls folgendes in Betracht:

Wenn die monatlichen Vorauszahlungen massiv von denen aus der Regelleistung abweichen, besteht die Möglichkeit, bei der Behörde einen monatlichen Mehrbedarf geltend zu machen. Dabei muss die Behörde anerkennen, dass ein monatlicher Härtefall vorliegt. Dann erst kann die Härtefallbeihilfe bewilligt werden. Diese beläuft sich dann natürlich maximal auf die Differenz zwischen Verbrauch und in der Regelleistung enthaltener Pauschale.

Allerdings erwarten wir, dass ein solcher Antrag zunächst von den Behörden abgelehnt wird. Das Innenministerium hat sich hinsichtlich der Stromverteuerung noch nicht gerührt, sodass die Behörden nicht von sich aus dem Antrag stattgeben werden, wenn die anschließende Finanzierung nicht gewährleistet ist. So sieht leider die Realität aus. Dennoch sollte ein solcher Antrag gestellt werden, denn erst ab Antragstellung können zusätzliche Leistungen bewilligt werden. Rückwirkend ist dies (derzeit) nicht möglich.

Die entscheidende Frage wird auch sein, wieviel kw/h überhaupt „normal“ sind für einen Leistungsbezieher. Auch hier wird die Entscheidung des Ministeriums sowie der Bundesregierung im Rahmen des neuen Bürgergeldes abzuwarten sein.

Was derzeit ein wenig einfacher sein wird:

Es kann bei einer erheblichen Nachzahlungsforderung durch den Stromanbieter zunächst ein Darlehen bei der Behörde beantragt werden. Das setzt allerdings eine Jahresabrechnung voraus. Diese wird frühestens im Frühjahr 2023 erwartet.

Auch hier muss die Behörde eine Härtefallsituation überprüfen und kann dann erst ein Darlehen bewilligen für den Nachzahlungsbetrag. Dieser muss natürlich monatlich an die Behörde zurückgezahlt werden, allerdings mit maximal 10 % der Regelleistung (also bei einem Alleinstehenden mit 44,90 €) im SGB II.

Nach Bewilligung des Darlehens kann die Umwandlung des Darlehens in eine Beihilfe beantragt werden, dies allerdings derzeit nur im SGB II, im SGB XII ist dies leider ausgeschlossen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass das Darlehen eine sogenannte unbillige Härte darstellt und der Leistungsempfänger über Gebühr mit der Forderung belastet wird. Also der Härtefall muss hier (rechtlich) deutlich belastender sein als bei einem Darlehen.

Dies sollte in jedem Fall versucht werden, die Behörde werden diesen Umwandlungsantrag mit Sicherheit ebenfalls zunächst ablehnen.

Grundsätzlich sollte gegen jeden Ablehnungsbescheid Widerspruch und in letzter Konsequenz das Klageverfahren beschritten werden. Auch wenn solche Klage vielleicht als einzelne Klage nicht erfolgreich sein wird, beim Sozialgericht kommen dann die Massen an Klage an. Dort wird von den Richtern schon der Bedarf der Leistungsempfänger gesehen und dann ggf. Rücksprache mit den Städten, den Kreisen und Ministerien gehalten.

Wie diese Verfahren letztendlich bei Gericht enden, kann von hier aus kaum eingeschätzt werden. Die derzeitigen Umstände sind völlig neu und sind bei Gericht so noch nie zur Entscheidung gewesen.

Lambertz - 10:32 | Kommentar hinzufügen


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