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14.03.2023
Was ist in der neuen Regelleistung ab 2023 enthalten?
Das neue Bürgergeld ist nun schon mehr als 2 Monate alt und dies nehmen wir zum Anlass, die Inhalte einmal ordentlich darzustellen.
Wieviel Leistung steht den einzelnen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft eigentlich monatlich zu?
Was muss man von der Regelleistung alles bezahlen und in welcher monatlichen Höhe ist ein Betrag in der Regelleistung vorgesehen?
Welche Leistungen werden sonst noch üblicherweise gezahlt?
Es gibt Unterschiede in der Höhe der Regelleistung.
Zum Beispiel haben Kinder einen geringeren Anspruch als Alleinstehende. Wenn von „der Regelleistung“ gesprochen wird, dann geht es in der Regel um die Leistung für einen Alleinstehenden mit derzeit 502 €. Das ist auch der höchste Anspruch.
Es wird grundsätzlich unterschieden in verschiedene sogenannte Regelbedarfsstufen. Die folgenden Summen beziehen sich auf die aktuellen Bedarfe des neuen Bürgergeldes, also ab Januar 2023.
Diese sind folgende:
Alleinstehende/Alleinerziehende
(Stufe 1) 502 €
Volljährige Partner
zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft
(Stufe 2) 451 €
Erwachsene Behinderte in einer stationären Einrichtung
(Stufe 3) 402 €
Unter 25jährige im Haushalt der Eltern/ohne Zustimmung
ausgezogene unter 25jährige
(auch Stufe 3) 402 €
Kinder 14 bis 17 Jahre (Stufe 4) 420 €
Kinder 6 bis 13 Jahre (Stufe 5) 348 €
Kinder 0 bis 5 Jahre (Stufe 6) 318 €
In der Regelleistung eines Alleinstehenden (502€) sind folgende Positionen enthalten:
Nahrung, Getränke, Tabakwaren (34,70 %) 174,19 €
Freizeit, Kultur, Unterhaltung (9,76 %) 48,98 €
Verkehr (8,97 %) 45,02 €
Post, Telekommunikation (8,94 %) 44,88 €
Energie (Strom), Wohninstandhaltung (8,48 %) 42,55 €
Bekleidung, Schuhe (8,30 %) 41,65 €
Andere Waren und Dienstleistungen (7,98 %) 40,06 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände (6,09 %) 30,57 €
Gesundheitspflege (3,82 %) 19,16 €
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (2,61 %) 13,11 €
Bildung (0,36 %) 1,81 €
Gesamt (100 %) 502 €.
Zudem werden einer Bedarfsgemeinschaft die Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt. Das ist die angemessene Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Diese variieren je Kommune und sind auch nach Anzahl der Mitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft gestaffelt.
Grundsätzlich werden angemessene Kosten für 50 Quadratmeter für eine Einzelperson, dann jeweils Kosten für 15 Quadratmeter je weitere Person gezahlt. Die Größe der Wohnung spielt deshalb nur noch bei der Bemessung der Kosten der Unterkunft und Heizung eine Rolle.
Wenn eine größere Wohnung angemietet wird, dann werden nur die angemessenen Kosten für die angemessene Größe bezahlt.
Zusätzlich erfolgt eine Meldung bei der Kranken- und Pflegeversicherung und die Kosten werden gezahlt.
Im Rahmen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) können noch Leistungen wie Vereinsbeiträge, Klassenfahrten, Nachhilfe, Übermittagsbetreuung in der Schule (OGS) nebst Schulessen usw. bezahlt werden.
2 x im Jahr erhalten Eltern für schulpflichtige Kinder eine Schulbeihilfe. Dies erfolgt automatisch. Insgesamt wird pro Jahr und Schulkind 174 €. Zum Sommer werden 116 € und zum Februar 58 € ausgezahlt.
Es erfolgt zudem eine Befreiung von den Rundfunkgebühren, die derzeit bei monatlich 18,36 € liegt. Aber Achtung, die Befreiung muss selbstständig beim ARD, ZDF, Deutschlandradio beantragt werden und wird nicht automatisch von der Behörde gemacht.
Alleinerziehende erhalten noch eine monatliche Pauschale für Alleinerziehende.
Hinzukommen können noch individuelle Bedarfe der Personen, die dann allerdings konkret nachgewiesen werden müssen.
Lambertz - 12:06 | 1 Kommentar