Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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28.03.2023

Neue Pfändungsfreibeträge ab 01.07.2023

Die Pfändungstabelle erhöht sich ab dem 01.07.2023.

Dadurch erhöht sich auch der Pfändungsfreibetrag, der mittels eines pfändungsfreien Kontos zusammen mit einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung geschützt werden kann.
Pfndung.jpgDas bedeutet, der individuelle Pfändungsfreibetrag wird anhand der eigenen familiären Verhältnisse geprüft und festgesetzt. Die Bank hat dann diesen Freibetrag zu berücksichtigen und darf lediglich überschießende Beträge an die vollstreckenden Gläubiger auszahlen.

Bisher waren das folgende Pfändungsbeträge:
1.340 € für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen
500,62 € zusätzlich für die 1. Unterhaltsverpflichtung
278,90 € zusätzlich für jede weitere Unterhaltsverpflichtung

Ab dem 01.07.2023 gelten folgende Pfändungsbeträge:
1.410 € (also +70 €) für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen
527,76 € (also +27,14 €) zusätzlich für die 1. Unterhaltsverpflichtung
294,02 € (also +15,12 €) zusätzlich für jede weitere Unterhaltsverpflichtung.

Die P-Konto-Bescheinigung können wir hier in Geldern in unserer Kanzlei als anerkannte Stelle ausstellen.

Weiterhin geschützt werden kann das Kindergeld der Kinder.

Pfändbar ist grundsätzlich das gesamte Einkommen:
• Arbeits- und Dienstlöhne
• Renten
• Schichtzuschläge
• Sonn- und Feiertagszuschläge
• geldwerte Vorteil für private Nutzung eines Dienstautos
• geldwerter Vorteil durch Essenszuschüsse
• Arbeitslosengeld, wenn dadurch keine Sozialbedürftigkeit entsteht

Auch Unfallrenten, Erwerbsminderungsrenten und auch Witwen- und Waisenrenten sind pfändbar, wenn die Pfändung in das sonstige Vermögen ergebnislos verlaufen ist und die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Zweckgebundene Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht pfändbar, wie z.B.
• Urlaubsgeld
• Treuegelder
• Heirats- und Geburtsbeihilfen
• Sterbebezüge
• Blindenzulagen

Das Weihnachtsgeld ist unpfändbar bis 500 €, darüber hinaus ist es pfändbar.

Unpfändbar ist ½ der Überstundenvergütung.

Wohngeld ist nicht pfändbar, das ist gesetzlich geregelt, es sei denn, beim Gläubiger handelt es sich um den eignen Vermieter und dieser macht geltend, dass die Pfändung das Wohngeld für genau diese Wohnung betrifft und der Wohnraum des Schuldners damit gesichert wird.

Es gibt noch zu beachten, dass die P-Konto-Bescheinigung nicht automatisch die neuen Pfändungsbeträge umfasst, sondern immer neu beigebracht werden muss, sobald man über die Grenze eines Alleinstehenden hinaus Schutz haben möchte.

Letztlich ist noch zu beachten, dass auch dieser Pfändungsschutz gerichtlich aufgehoben werden kann, wenn der Gläubiger Unterhaltsforderungen vollstreckt. Diese Schulden sind vorrangig zu bedienen und es besteht die Möglichkeit, die Vollstreckungsgrenze sehr deutlich nach unten gesetzt werden kann.

Dennoch hat der Schuldner dann noch einen Freibetrag, der individuell vom Vollstreckungsgericht im Auftrag des Gläubigers festgesetzt wird. Oftmals orientiert sich dieser an den örtlichen Gegebenheiten gerade im Hinblick auf die Miete sowie das 1,5fache des derzeitigen Regelbedarfs aus SGB II (also 753,00 € plus angemessene Miete).

Lambertz - 16:57 | Kommentar hinzufügen


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