Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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19.05.2021

Dürfen Kontoauszüge für das Jobcenter geschwärzt werden?

Liebe Leute,

wir werden immer wieder von unseren Mandanten gefragt, in welcher Art und Weise die vorzulegenden Kontoauszüge beim Jobcenter geschwärzt werden dürfen.

Das Jobcenter fordert in der Regel bei einem Neu- oder Weiterbewilligungsantrag die Kontoauszüge mindestens der letzten 3 Monate an.

Aber darf das Jobcenter dann alles wissen was auf den Kontoauszügen zu sehen ist?

Grundsätzlich gilt, dass die Kontoauszüge vorzulegen sind und damit der Vermögens- und Einkommensstand des Antragsstellers nachgewiesen werden muss.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen einzelne Überweisungen oder Abbuchungen geschwärzt werden, wenn der Inhalt sehr intim ist. Damit sind Buchungstexte und Abbuchungen gemeint bei z.B. rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder dem Sexualleben, so das Bundessozialgericht in einer Entscheidung.

Dabei sollte beachtet werden, dass lediglich der Buchungstext geschwärzt werden darf, nicht hingegen der Betrag. Dieser muss weiterhin sichtbar sein.
geschwrzte Kontoauszge mit Logo.jpg
Dann stellt sich die Frage, ob das Jobcenter die Kontoauszüge einfach kopieren und zur Akte nehmen darf.

Das Jobcenter fordert die „Vorlage“ der Kontoauszüge. Das bedeutet, dass diese Auszüge auch dann nur vorgelegt werden müssen und nach der Durchsicht vom Sachbearbeiter wieder mitgenommen werden dürfen.

Die Auszüge dürfen somit eigentlich nicht kopiert oder im Original zur Akte genommen werden.
Allerdings sagt hier das Gesetz, dass das Kopieren der Auszüge zu dem Zweck, dass eine dazu befugte Stelle Einsicht nimmt und die Kopien danach vernichtet werden gerade keine Datenspeicherung darstellt und damit zulässig sei.

Darauf muss allerdings bereits bei Vorlage der Kontoauszüge aktiv vom Antragsteller hingewiesen werden.

Allerding dürfen die Daten aus den Kontoauszügen sehr wohl dann gespeichert werden (also eine Kopie für die Akte gemacht werden), wenn es z.B. um einen besonderen Nachweise geht. So dürfen die Kontoauszüge bei Abbuchen von Versicherungen die anerkannt werden oder Einkommenszufluss gespeichert werden.
Das Recht darauf, dass diese Daten nicht gespeichert werden dürfen, ist aber auch dann gewahrt, wenn der Leistungsträger Kopien anfertigt und Ihnen schriftlich zusichert, dass diese Kopien nach Einsichtnahme und Prüfung vernichtet werden.

Euer Kanzleiteam

Lambertz - 14:21 | Kommentar hinzufügen


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