Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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08.06.2021

Insolvenz

Liebe Leute,
 
die Corona Pandemie scheint sich zum Glück zu beruhigen und hier im Kreis Kleve liegt die aktuelle Inzidenz laut der NINA-App nur noch bei 32,6.

Die Gewerbetreibenden können wieder ihren Geschäften nachgehen und die Wirtschaft wird sich hoffentlich bald von der Pandemie erholen.

In der Zeit der Pandemie waren allerdings vor allem Geringverdiener deutlich belastet. Bei einem 450 Euro Job gab es nämlich weder Kurzarbeiter- noch Arbeitslosengeld. Dies führte dazu, dass viele Haushalte ohne dieses Einkommen über die Runden kommen mussten.

Dies war für viele schwer möglich, denn die Summe der zu bedienenden Schulden blieben während der Pandemie gleich.

Bei uns im Büro kommt es deshalb vermehrt zu Anfragen nach der Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Insolvenzschriftzug .jpgWir wissen, dass dieser Schritt für die Betroffenen sehr schwer sein kann, denn über die eigene finanzielle Situation und die Schulden wird nicht gerne gesprochen. Allerdings wirkt sich eine solche Verschuldenssituation in der Regel auf das gesamte enge Umfeld aus und die Betroffenen sowie die Familienangehörigen leiden unter dieser Situation. Hinzu kommt, dass man sich mit seinen Gläubigern, deren Anwälten und Inkassobüros auseinander zu setzten hat. 

Oft kommen gerichtliche Schreiben wie Mahn- und Vollstreckungsbescheide und auch der Besuch eines Gerichtsvollziehers hinzu.

Eine solche Situation ist emotional sehr belastend.

Abhilfe kann da tatsächlich ein Insolvenzverfahren schaffen.

Ein solches Insolvenzverfahren ist dann möglich, wenn die Schulden nicht mehr gezahlt werden können. Bei Verbrauchern, die nicht selbstständig sind oder waren und nicht mehr als 20 Gläubiger haben, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren zum Zuge. Bei Selbstständigen ist es das Regelinsolvenzverfahren, welches ein wenig andere Durchführungsvoraussetzungen hat. Bei uns im Büro ist bis jetzt die Mehrzahl das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Dazu muss ein sogenanntes außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Das bedeutet, dass sämtliche Gläubiger angeschrieben und über die finanzielle Situation unterrichtet werden müssen. Es muss außerdem mitgeteilt werden, wie die Schulden zurückgezahlt werden können und in welcher Höhe. Dabei muss natürlich die konkrete persönliche und wirtschaftliche Situation des Schuldners berücksichtigt und auch der individuelle Pfändungsfreibetrag berechnet werden.

Das eigene Konto sollte zwingend in ein pfändungsfreies Schutzkonto umgewandelt werden. Dazu bedarf es einer Erklärung seitens einer „geeigneten Stelle“ (z.B. Anwalt, anerkannte Schuldnerberatungsstelle, etc.). Dann hat das Bankinstitut bei einer möglichen Kontopfändung den individuellen Pfändungsfreibetrag zu berücksichtigen und hat diesen Betrag auf dem Konto zu lassen.

Nach Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens kann der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht (hier im Kreis ist es das Amtsgericht Kleve) gestellt werden.

Für diesen Antrag muss ein Nachweis vorgelegt werden gerade über die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Dieser Nachweis kann auch nur von einer geeigneten Stelle ausgestellt werden.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens und sorgen dafür, dass Ihre Rechte auch in dieser Situation gewahrt werden.

Ihr Kanzleiteam

Lambertz - 11:47 | Kommentar hinzufügen

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