Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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29.06.2021

Keine Verträge mehr mit 24 Monaten Laufzeit

Keine 24-Monate-Verträge mehr!

Es gibt neue Regelungen für die Vertragslaufzeit von Verbraucherverträgen. 

Bisher war es so, dass z.B. Fitnessstudios, Streamingdienste, Handy- oder Stromanbieter einen Vertrag in der Regel nur mit einer Laufzeit von 24 Monaten angeboten haben. Dies war die maximale Laufzeit, die gesetzlich erlaubt war. Ein Vertrag mit einer kürzeren Laufzeit war kaum möglich, da ein solcher nicht angeboten wurde.

Auch die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten wurde ausgereizt und kaum ein Vertrag bot die Möglichkeit, früher auszusteigen.

Dies ist nun geändert worden.
Fitnessstudio mit Logo.jpg
Zwar gibt es auch weiterhin eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten, allerdings muss dafür der Kunde gleichzeitig ein Angebot für einen 12 Monats-Vertrag erhalten und dieser darf nur höchstens (im Monatsdurchschnitt) 25 % teurer sein als der 24 Monats-Vertrag.

Die maximale Laufzeit wurde auf 12 Monate begrenzt.

Die Verbraucher müssen also für die kürzere Laufzeit zahlen, einen Automatismus von 24 Monaten Vertragslaufzeit gibt es dafür nicht mehr.

Auch die Kündigungsfrist (maximal 3 Monate) wurde reformiert. Diese wurde auf 1 Monat gekürzt.

Wenn die Unternehmen den Vertrag automatisch nach Ablauf der 12 Monate um mehr als 3 Monate bis maximal 12 Monate verlängern wollen, so haben sie nun den Verbraucher rechtzeitig auf die Kündigungsmöglichkeit von 1 Monat ausdrücklich hinzuweisen.

So kann keiner mehr die eigene Kündigungsfrist verschlafen und sich weiterhin an einen Vertrag gebunden sehen.

Bei Vertragsschluss im Internet muss das Unternehmen nun auch einen „Kündigungs-Button“ installieren, damit der Verbraucher damit einfach aus dem Vertrag rauskommen kann.

Auch wurde der Schutz vor Telefonwerbung erweitert. Bisher durfte diese (eigentlich) nur nach vorheriger Einwilligung des Verbrauchers erfolgen, diese konnte auch unmittelbar vor dem Telefonat mündlich erteilt werden.

Ab sofort müssen die Unternehmen die Einwilligung sorgfältig dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen. Ein Verstoß dagegen kann nun mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € bestraft werden.

Ob sich die Unternehmen daran halten werden, bleibt abzuwarten.

Für bestehende Knebel-Verträge wird diese Gesetzesänderung zur Folge haben, dass die Unternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern und entsprechend anpassen müssen. Dadurch ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht, auf das die Unternehmen hinweisen müssen.

Euer Kanzleiteam

Lambertz - 15:35 | Kommentar hinzufügen

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