Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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29.07.2021

Urlaub im SGB II Bezug

Wir sind mitten in der Urlaubszeit.

Arbeitnehmer haben beim Arbeitgeber den Urlaub beantragt und bewilligt bekommen und fahren nun mit der Familie in den lang ersehnten Urlaub.

Aber was gilt eigentlich für Hartz 4 Empfänger?

Urlaub mit Logo.jpgPersonen, die im Leistungsbezug des SBG II stehen, müssen grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Dies sagt die sogenannte Erreichbarkeitsanordnung (EAO). Darin steht auch, dass ein Hilfeempfänger einen Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit hat (wobei die Wochenenden mitgezählt werden).
 
Also kann auch ein Hilfeempfänger 3 Wochen Urlaub machen ohne dass der Anspruch auf Zahlung der Leistungen entfällt.

Dafür muss allerdings vor Urlaubsantritt zwingend ein Antrag bei der Behörde gestellt und die Bewilligung abgewartet werden.

Dies bezieht sich im Übrigen nicht nur auf den Urlaub sondern auch auf ein Fernbleiben der Wohnung wegen z.B. einer Kur oder einer Rehabilitationsmaßnahme.

Wenn besondere Umstände bestehen, dass der Hilfeempfänger länger als 21 Tage der Wohnung fernbleiben will (zB. wegen Teilnahme an Veranstaltungen mit kirchlichen oder gewerkschaftlichen sowie ehrenamtlichen Zwecken), dann muss auch dies bei der Behörde beantragt werden.

Es besteht Anspruch auf insgesamt 6 Wochen Ortsabwesenheit pro Jahr. Zu beachten ist dabei allerdings, dass lediglich während 3 Wochen davon Leistungen gezahlt werden. In den anderen 3 Wochen werden die Leistungen gestrichen.

Wenn jemand ohne vorherige Zusicherung verreist, dann fällt im Nachhinein der Anspruch weg und die Leistungen werden eingestellt und ggf. zurück gefordert. Die Leistungen werden auch solange eingestellt, bis der Hilfeempfänger einen neuen Antrag gestellt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt zahlt die Behörde dann wieder die Leistungen.

Eurer Kanzleiteam

Lambertz - 14:00 | Kommentar hinzufügen

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