Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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27.08.2021

Elternunterhalt

Ab wann müssen Kinder eigentlich den pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen?

Dieser Frage sind wir nachgegangen:

Wenn Eltern im Alter ins Pflegeheim müssen, zieht das oftmals sehr hohe monatliche Kosten nach sich.

Zur Deckung dieser Kosten müssen zunächst die Rente und die Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Elternteils herangezogen werden.

Auch das eigene Vermögen ist einzusetzen, wenn es nicht geschützt ist und einen Betrag von 5.000 € übersteigt.
So ist zB. das Eigenheim, wenn es nicht selbst vom Pflegebedürftigen oder dem anderen Ehegatten genutzt wird, zu verkaufen und der mögliche Gewinn aufzubrauchen.
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Wenn das eigene Vermögen aufgebraucht ist und das eigene Einkommen nicht ausreicht die Heimkosten zu zahlen, muss eine andere finanzielle Lösung her.

Dann bleibt den Eltern nichts anderes übrig, als beim zuständigen Sozialamt Leistungen zu beantragen. Die ungedeckten Heimkosten werden dann von der zuständigen Behörde grundsätzlich als monatliche Beihilfe übernommen.

Wenn das Eigenheim vor dem Verkauf geschützt ist, dann werden die Leistungen allerdings nicht als Beihilfe, sondern vielmehr als Darlehen gezahlt. Das Sozialamt lässt sich dann in der Regel mit einer Grundschuld ins Grundbuch eintragen.

Auch können Schenkungen unter Umständen zurückgefordert werden. Die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs werden in der Regel dann überprüft, wenn das eigene Haus an die Kinder im Wege einer Schenkung übertragen wurde.

Wenn tatsächlich kein Vermögen mehr da ist, stellt sich für die Behörde die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können.

Vor 2020 mussten sämtliche Kinder gegenüber dem Sozialamt Auskunft erteilen über die eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dann wurde der Familienunterhalt (ggf. Ehepartner und Kinder, persönliche angemessene Lebensführung) berechnet und ein sich ergebener Überschuss konnte dann zu Unterhaltszwecken herangezogen werden. Auf die Höhe des Einkommens des Kindes kam es damals nicht an. Dies führte dazu, dass nahezu sämtliche Kinder angeschrieben und zur Auskunft aufgefordert wurden.

Seit Anfang 2020 ist dies nun Geschichte. Nun haften Kinder nur dann für den Unterhalt, wenn das Bruttoeinkommen des Kindes pro Jahr mehr als 100.000 € beträgt.

Zum Einkommen zählen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder z.B. Kapitalerträge aus Vermögen wie Zinsen.

Nicht zum eigenen Einkommen zählt natürlich das Einkommen des Ehegatten. Auch das eigene Vermögen an sich (z.B. das eigene Eigenheim) wird nicht berücksichtigt.

Wenn dann ein Kind die 100.000 € Grenze übersteigt wird berechnet werden müssen, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist.
Bei dieser umfangreichen Berechnung kommt das Einkommen des Ehegatten dann doch wieder in Spiel, weil das gesamte Familieneinkommen und der gesamte Familienbedarf berechnet wird.
Darlehensverbindlichkeiten, Zahlungen an private Versicherungen oder private Rentenversicherungen, Schulden usw. werden berücksichtigt.

Die Höhe des möglichen Unterhalts ist also eine individuelle Angelegenheit und bedarf einer konkreten Berechnung anhand der vorliegenden Auskunft.

Eurer Kanzleiteam.

Lambertz - 12:10 | Kommentar hinzufügen


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