Mit unserem Blog wollen wir Sie immer auf dem Laufenden halten.
23.09.2021
Namensgebung
Immer wieder werden Fragen an uns herangetragen, die sich um die Probleme einer Namensgebung oder Namensänderung drehen.
Welchen Nachnamen kann ein Kind tragen?
Kann dieser geändert werden und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
Muss die Ehefrau nach Scheidung ihren Geburtsnamen („Mädchennamen“) wieder annehmen?
Wie läuft das nochmal mit einem Doppelnamen?
Das Namensrecht war früher sehr eng und streng gefasst. Es waren kaum verschiedene Möglichkeiten gegeben. Heute ist es sehr viel offener und lockerer und lässt sehr viele Varianten und Möglichkeiten zu.
Die meistgenutzte Möglichkeit zu einer Namensänderung stellt die Eheschließung dar.
Bei Eheschließung steht es den Ehegatten frei, einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen. Verpflichtet sind sie dazu nicht. Dieser Ehename kann auch erst nach Eheschließung gemeinsam bestimmt werden.
Der Ehename kann der Nachname der Frau oder der Nachname des Mannes sein. Möglich ist es auch für einen Ehegatten, den Namen des anderen seinem eigenen voranzustellen oder anzufügen. Dann wird ein Doppelname geführt. Das setzt allerding voraus, dass gegenüber dem Standesamt der Name des anderen Ehegatten als Ehename benannt wurde. Fr. Müller und Herr Meyer können also bestimmen, dass Meyer der Ehename ist. Dann heißt Herr Meyer weiterhin Herr Meyer und Frau Müller hat die Wahl zwischen Meyer, Meyer-Müller oder Müller-Meyer.
Die Bestimmung des Ehenamens hat dann Bedeutung für die gemeinsamen ehelichen Kinder. Die heißen nämlich dann in jedem Fall Meyer mit Geburtsnamen, weil dies der Ehename der Eheleute ist.
Der Geburtsname wird nach der Geburt bestimmt und bleibt auch das Leben lang genau dieser Geburtsname.
Der Geburtsname eines Kindes ist in der Regel der Ehename der Eltern. Wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, dann erhält das Kind diesen Namen automatisch als Geburtsnamen. Dieser kann dann -z.B. bei Scheidung der Eltern und Annahme des eigenen Geburtsnamens durch ein Elternteil- nicht wegen der Scheidung geändert werden.
Wenn die Eltern bei der Geburt unterschiedliche Nachnamen tragen, dann bestimmen beide gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann automatisch für sämtliche weitere Kinder der Eltern. Die Kinder dieser Eltern haben also alle denselben Nachnamen (Geburtsname).
Waren die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet und haben auch nicht das gemeinsame Sorgerecht, dann bestimmt die Kindesmutter alleine den Geburtsnamen des Kindes. Wenn dann nachträglich ein gemeinsames Sorgerecht begründet wird, kann innerhalb von 3 Monaten der Name des Kindes geändert werden.
Meistens ist das der Fall, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten und die Kindesmutter den Namen des Ehemannes annimmt. Dann können die Eltern bestimmen, dass auch der Name des Kindes entsprechend in den Ehenamen geändert wird.
Eine weitere Möglichkeit der Namensänderung ist die sogenannte Einbenennung. Dabei ist es so, dass z.B. die Kindesmutter wieder heiratet und den Nachnamen des Stiefvaters annimmt. Dann kann das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind auch den Namen der Mutter und des Stiefvaters erhalten. Dies setzt aber eine Einwilligung des Kindesvaters voraus, die bei dessen Weigerung unter bestimmten Voraussetzungen vom Familiengericht ersetzt werden kann. Das Familiengericht entscheidet dann einfach im Namen des Kindesvaters.
Im Rahmen der Einbenennung ist es auch möglich, den Stiefnamen dem Geburtsnamen voranzustellen oder anzufügen. Das Kind kann somit einen Doppelnamen führen. Bei bereits vorhandenen Doppelnamen wird der Stiefname ersetzt.
Wichtig dabei ist, dass auch bei einem Scheitern der Ehe zwischen Kindesmutter und Stiefvater der Name des Kindes bestehen bleibt und die Einbenennung nicht im Nachhinein widerrufen werden kann.
Eine weitere Möglichkeit der Namensänderung stellt die Vaterschaftsanfechtung dar. Wenn ein Kind als Geburtsnamen den Namen des Mannes trägt und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde, dann erhält das Kind (z.B. auf Antrag des Mannes) den Namen, den die Mutter bei der Geburt gehabt hat.
Letztlich ist noch interessant, was mit dem Namen nach einer Scheidung geschieht. Der Ehegatte, der den Namen des anderen Ehegatten angenommen hat, kann diesen nach Scheidung ablegen und den eigenen Geburtsnamen wieder annehmen. Auch ist die Annahme jedes Namens möglich, den diese Person durch frühere Eheschließungen erhalten hat. Eine Frau Meyer, geschiedene Schulz, geborene Müller kann nach der Scheidung von Herrn Meyer den Namen Schulz oder Müller annehmen. Oder eben auch Meyer weiter heißen.
Es gibt keinen Anspruch des geschiedenen Ehegatten, dass der andere quasi „seinen Namen“ ablegt.
Der geschiedene Ehegatte kann den Namen behalten und bei einer neuen Heirat sogar an seinen neuen Ehegatten weitergeben. Auch nach Scheidung geborene Kinder können diesen Namen als Geburtsnamen erhalten.
Mittlerweile gibt es unzählige Möglichkeiten der Namensgebung. Was allerdings immer noch nicht möglich ist, ist ein Dreifach-Name. Bei einer Heirat zwischen Frau Müller-Meyer mit Herrn Schulz kann keine Frau Müller-Meyer-Schulz herauskommen. Hier gibt es dann doch Grenzen, damit die Nachnamen nicht allzu lang und aufgebläht werden.
Euer Kanzleiteam
Lambertz - 13:49 | Kommentar hinzufügen
Kommentar hinzufügen
Die Felder Name und Kommentar sind Pflichtfelder.