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13.12.2021
Hartz4 heißt nun Bürgergeld
Hartz4 wird Bürgergeld, sonst ändert sich wohl leider nicht viel.
Ab Januar 2022 erhöhen sich aber erstmal die Regelleistungen im SGB II (Hartz4) um monatlich 3 Euro für Jugendliche und Erwachsene und um monatlich 2 Euro für Kinder.
Dabei ist zu beachten, dass es hier nur rein um die Regelleistungen geht und nicht um die Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese Kosten werden in angemessener Höhe zusätzlich gezahlt, sowie die Kosten der Krankenkasse.
Die einzelnen Regelleistungen sind ab 2022 in folgender Höhe zu zahlen:
Single-Haushalt 446 € auf 449 €
Bedarfsgemeinschaft je Partner 401 € auf 404 €
unter 25jährige im Haushalt der Eltern 357 € auf 360 €
15 – 17jährige 373 € auf 376 €
6 – 14jährige 309 € auf 311 €
0 – 5jährige 283 € auf 285 €
Die Bundesregierung hat auch genau festgelegt, was denn nun alles in dieser Regelleistung enthalten ist.
• Nahrung, alkoholfreie Getränke ca. 35 %
• Bekleidung, Schuhe ca. 9 %
• Strom ca. 8 %
• Möbel, Haushaltsgeräte ca. 7 %
• Gesundheitspflege (z.B. Kosten für Medikamente, Hilfsmittel) ca. 5 %
• Verkehr ca. 6 %
• Handy, Telefon ca. 9 %
• Freizeit, Kultur 11 %
• Bildung 0,4 %
• Hotel etc. 1,9 %
• sonstige Waren etc., wie zb Körperpflege und Hygiene ca. 7 %
Das bedeutet, dass einem Single aus den 449 € lediglich monatlich ein Betrag in Höhe von nicht einmal 35 € für den Haushaltsstrom zur Verfügung steht. Mit 158 € muss Nahrung, nicht alkoholische und alkoholische Getränke sowie Genussmittel wie Zigaretten gekauft werden. Gleichzeitig wird von ihm verlangt, dass er monatlich 32 € zurücklegt und damit eine sogenannte „Ansparung“ machen muss, für den Fall, dass die Coach, die Waschmaschine oder zb. der Herd kaputt geht und ersetzt werden muss.
In der Regelleistung NICHT enthalten sind die Kosten für die Warmwasserbereitung. Wenn diese zusätzlich zu den regulären Heizkosten entsteht, gibt es eine monatliche Pauschale von ca. 10 € für Erwachsene und abgestuft für die Kinder etwas weniger.
Hinzukommen folgende Mehrbedarfe:
- Schwangerschaft (Bekleidung und zusätzlich um die 75 € monatlich)
- Kosten für aufwändige Ernährung (z.B. nach Magenoperation)
- Alleinerziehung (ab 50 € mehr Leistungen im Monat)
Es kann auch ein Mehrbedarf außerhalb dieser Aufzählung geltend gemacht werden. Die Behörde hat den Mehrbedarf immer individuell zu prüfen.
Euer Kanzleiteam
Lambertz - 10:41 | Kommentar hinzufügen
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