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16.12.2021
Neue Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt in 2022
Die neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2022 ist veröffentlicht worden.
Wir haben uns die Zahlen der Tabelle angeschaut. Große Änderungen sind nicht vorhanden. Der Bedarf der Kinder hat sich (monatlich) wie folgt erhöht:
Kinder von 0 – 5 Jahren bekommen 3 € mehr,
Kinder von 6 – 11 Jahren bekommen 4 € mehr,
Kinder von 12 – 17 Jahren bekommen 5 € mehr,
Kinder ab 18 Jahre im Haushalt der Eltern bekommen 5 € mehr (bei bestehendem Anspruch).
Das jeweilige Kindergeld wird weiterhin zu ½ auf den Bedarf des Kindes angerechnet und mindert demnach den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete dann noch zu zahlen ist.
Die notwendigen Selbstbehalte sind ebenfalls gleichgeblieben.
So muss einem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern z.B. ein Betrag in Höhe von 1.160 € im Monat verbleiben.
Darin enthalten sind die Kosten für die Miete mit 430 €. Dabei ist zu beachten, dass es sich dabei bereits um die Warmmiete handelt.
Dafür kann man allerdings in der heutigen Zeit wohl kaum noch eine Wohnung anmieten.
Dies hat das OLG Düsseldorf nun auch endlich eingesehen und eine Neuerung beschlossen: Der notwendige Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten die 430 € übersteigen und nicht unangemessen sind.
Ab welchem Betrag eine Wohnung dann unangemessen sein soll, das verschweigt bisher das OLG Düsseldorf. Dahingehend wird es dann in Zukunft gerichtliche Entscheidungen geben müssen.
Wir stellen uns die Frage, welche Kaltmiete pro Quadratmeter dann noch angemessen ist und vor allem, welche Wohnungsgröße dann die Gerichte für einen Unterhaltsverpflichteten für angemessen erachten. Auf die sozialrechtlichen Angemessenheiten (meistens unterster Quadratmeterpreis für maximal 50 Quadratmeter für einen Alleinstehenden) kann es wohl hier nicht ankommen und es müssen wohl höhere Sätze angenommen werden.
Aber soweit sind wir noch lange nicht.
In solchen Fällen sollte ab sofort die tatsächliche Warmmiete berücksichtigt werden und der Selbsthalt in Höhe der Differenz zu 430 € erhöht werden.
Abgesehen von den weiteren Einkommensstufen ab einem Nettoeinkommen von 5.500 € hat sich nichts geändert an der Tabelle.
Euer Kanzleiteam
Lambertz - 11:51 | Kommentar hinzufügen
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