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21.02.2022

Strom- und Gassperre so einfach möglich?

Alles wird teurer, vor allem die Kosten für Energie zum Heizen der Wohnung und der allgemeine Strom.

Vor allem Hilfebedürftige, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, werden bei der nächsten Jahresabrechnung der Strom- und Heizkosten schwer schlucken müssen und nicht wissen, wie sie die Nachzahlung bezahlen können.

Glhbirne.jpgOftmals erhöhen sich auch die monatlichen Abschläge und es kommt zum Zahlungsverzug. Das bedeutet, dass die Abschläge für Gas und Strom nicht mehr gezahlt werden können.

Früher konnten die Energieanbieter mit einer einfachen Ankündigung mit Vorlauf von 3 Tagen den Strom oder das Gas abstellen und man hatte kaum eine Möglichkeit dagegen an zu wirken. Die Energieanbieter saßen da am „längeren Hebel“ und viele Leute kalt und dunkel in der eigenen Wohnung. Dann hieß es meistens: Erst die gesamten Rückstände und die neuen Anschlussgebühren bezahlen, vorher keine Wiederaufnahme der Versorgung.

Zum 01.12.2021 ist nun eine neue Schutzvorschrift zur Vermeidung von Sperrungen von Energielieferanten in Kraft getreten. Diese heißt ganz genau „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung“ und ist im BGBl. (Bundesgesetzblatt) am 30.11.2021 veröffentlicht worden.

Wir fassen die grundlegenden Änderungen hier für Euch zusammen.

Im Grunde sich 3 gravierende Änderungen in Kraft getreten:

(1)Der Energielieferant darf erst bei einem höheren Rückstand sperren, (2) hat dafür viel früher über bestimmte Umstände zu informieren und muss (3) eine Ratenzahlungsvereinbarung unterbreiten.

Im Einzelnen:

Der Zahlungsrückstand muss mindestens das Doppelte des monatlichen Abschlags bzw. 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung betragen, also mindestens 2 Monate Rückstand.

Insgesamt darf der Rückstand nicht geringer sein als 100 €.

Offene Rechnungen von unter 100 € berechtigen die Energielieferanten nun nicht mehr zur Sperrung.

Der Energielieferant hat nun dem Haushalt die Sperre schriftliche anzudrohen und gleichzeitig mitzuteilen, dass die Möglichkeit besteht, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre vorzutragen.

Unverhältnismäßig wird eine Sperre dann sein, wenn durch die Sperre das Leben von Schwachen und Kranken bedroht ist. Dies ist allerdings erst der Fall, wenn z.B. ein Hausbewohner dauerhaft auf Strom angewiesen ist, weil er zuhause an einer Beatmungsmaschine hängt, die dauerhaft Strom benötigt, etc.
Mit der Sperrandrohung haben die Energielieferanten zugleich schriftlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren. Hierbei kann z.B. an die Schuldner- und Verbraucherberatungen oder auch an örtliche Hilfsangebote verwiesen werden.

Es muss eine schriftliche Sperrankündigung erfolgen, dies bis 8 Werktage vor der angedachten Sperrung. Hier hat sich die Frist von 3 Tage auf 8 Tage erhöht.

Letztlich muss dann vom Energielieferanten noch ein Ratenzahlungsplan unterbreitet werden, dies spätestens mit der Sperrankündigung 8 Tage vor der Sperre. Darin enthalten soll dann über einen zumutbaren Zeitraum (meistens 6 Monate bis 1,5 Jahre) eine monatliche Rate aufgeführt werden.
Dies war in der Vergangenheit ebenfalls nicht verpflichtend.

Nach einer Annahme des Ratenplans darf der Energielieferant nicht mehr sperren.

Im Übrigen müssen die Sperrandrohnung sowie die Information zur Vermeidung einer Sperre in „einfacher und verständlicher Sprache“ gemacht werden.

Lambertz - 13:14 | Kommentar hinzufügen

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