Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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17.03.2022

Welche Mehrbedarfe werden neben der allgemeinen Regelleistung noch gezahlt?

Wir werden immer wieder mit der Frage konfrontiert, was ein sogenannter Mehrbedarf im Sinne der Sozialgesetze ist.

Deshalb wollen wir hier einen kleinen Überblick über die möglichen Mehrbedarfe geben.

Zunächst muss geschaut werden, welche Bedarfe bereits durch die gezahlte Regelleistung abgedeckt sind. Wir nehmen hier exemplarisch die Regelleistung eines Alleinstehenden (in 2022 mit derzeit monatlich 449 €). Darin sind folgende Positionen enthalten:

Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren  155,82 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur                  43,82 €
Verkehr                                                 40,27 €
Post und Telekommunikation                   40,15 €
Energie und Wohninstandhaltung             38,07 €
Bekleidung, Schuhe                                37,26 €
andere Waren und Dienstleistungen         35,77 €
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und
-gegenstände, laufende Haushaltsführung 27,35 €
Gesundheitspflege                                   17,14 €
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 11,73 €
Bildungswesen                                        1,62 €.

Hartz4neu.jpgMit der Regelleistung werden die monatlichen Bedarfe abgedeckt, die jeder in der Regel hat. Deshalb werden hier die oben angegebenen Pauschalen ohne einen besonderen Nachweis der Bedürftigkeit gezahlt.

Nun kann es vorkommen, dass einzelne Personen einen persönlichen, darüber hinausgehenden Bedarf haben, weil sie sich in einer besonderen Situation befinden.

1. Voll erwerbsgemindert über 18 Jahren und unter 65 Jahren:

Dafür muss tatsächlich eine volle Erwerbsminderung seitens der Rentenversicherung festgestellt worden sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die Person gehbehindert und über einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens dem Merkzeichen „G“ verfügt.

Dafür gibt es 17 % der Regelleistung monatlich zusätzlich, also derzeit 76,33 €.

2. Schwangerschaftsmehrbedarf:

Ab der 13. Schwangerschaftswoche wird dieser Mehrbedarf angenommen.

Dafür gibt es ebenfalls 17 %, also 76,33 € zusätzlich im Monat. Dieser Betrag wird bis zum Ende des Monats der Entbindung gezahlt.

Aufgrund der Schwangerschaft können sich noch weitere Mehrbedarf ergeben, wie z.B. Schwangerschaftsbekleidung und auch eine Erstausstattung bei Geburt. Diese umfasst dann eine Erstlingsausstattung an Bekleidung sowie ein Kinderbett, Schrank, Wickeltisch, Wickelauflage, Kinderwagen, Hygienebedarf usw.

3. Alleinerziehendenmehrbedarf

Hier muss ein Elternteil die minderjährigen Kinder alleine betreuen und versorgen. Der Mehrbedarf richtet sich dann nach der Anzahl der Kinder sowie deren Alter und beläuft sich auf mindestens 12 % (53,88 €) bis max. 60 % (269,40 €).

Durch Kinder erhöht sich natürlich auch der Anspruch auf die Wohnungsgröße und damit auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.

4. Krankenkostzulage

Diese Krankenkostzulage wird dann gezahlt, wenn Hilfebedürftige aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Dies ist allerdings nur bei schweren Verläufen der Fall und individuell nachzuweisen.

Bei entsprechendem Nachweis, z.B. bei Krebs, Multiple Sklerose oder Morbus Crohn, wird ein Mehrbedarf von 10 %, monatlich dann 44,90 € gezahlt.

Einige Krankheiten begründen per se einen Mehrbedarf wie folgt:
Mukoviszidose 30 % also monatlich 134,70
Niereninsuffizienz mit Dialysediät 5 % also monatlich 22,45 €
Zöliakie/Sprue 20 % also monatlich 89,80 €.

Es gibt allerdings auch andere Erkrankungen, die einen Mehrbedarf rechtfertigen. Dieser Mehrbedarf ist dann individuell darzulegen.

Dies kann z.B. nach einer Magenverkleinerung der Fall sein, wenn diese Person danach dauerhaft auf die Einnahme von entsprechenden Medikamenten angewiesen ist, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden allerdings zur Ernährung notwendig sind.

5. Warmwassererzeugung

Diesen Mehrbedarfszuschlag gibt es in der Regel bei Warmwassererzeugung mittels Haushaltsstrom. Denn Mehrbedarf bekommen sämtliche Haushaltsmitglieder und ist abhängig von deren Regelbedarfes.

6. Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf

Hier besteht die Möglichkeit, einen individuellen besonderen Bedarf geltend zu machen. So wird hier z.B. der Laptop darunterfallen, den Eltern für ihre Kinder in der Corona Pandemie für den Distanzunterricht anschaffen mussten.

Hier kann auch ein Bedarf entstehen, wenn man eine längere Reha antreten muss und z.B. Sportbekleidung, Nachwäsche oder einen Bademantel mitzubringen hat.

Auch neue Bekleidung aufgrund einer sehr schnellen Gewichtsabnahme ist möglich.

Allerdings sind auch andere individuelle Bedarfe hier denkbar. Diese müssen dann gut begründet werden.

Lambertz - 15:01 | Kommentar hinzufügen

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