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03.05.2022

Erben rund um das Sozialrecht

Wie ist das eigentlich rund ums Erben im Sozialleistungsbezug?

Diese Frage ist einem ständigen Wandel unterlegen, oftmals haben sich die Gerichte mit Fragen rund ums Erbe zu befassen.

Erben.jpgZunächst ist es so, dass der Nachlass des Erblassers (also derjenige, der verstirbt) für Sozialleistungen, die der Erblasser zu Lebzeiten erhalten hat, haftet.

Das bedeutet, dass wenn ein Sozialhilfeempfänger stirbt, die Behörde dann auf das bisher geschützte Vermögen zugreifen kann und sich die bis vor dem Tod gezahlten Leistungen zurückholen kann. Damit haben sich dann erst einmal die Erben mit der Behörde auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die Behörde auszuzahlen.

Dabei ist ganz genau zuschauen, was sich tatsächlich im Nachlass befindet. Hat der Verstorbene nämlich bereits mehr als zehn Jahre vor seinem Tod z.B. sein Grundstück an seine Kinder verschenkt, dann muss nichts mehr an die Behörde zurückgezahlt werden.

Hat der Verstorbene allerdings innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod z.B. sein Grundstück an seine Kinder verschenkt, dann greift die Behörde auf den sogenannten Schenkungsrückforderungsanspruch zurück. Dieser besteht zehn Jahre nach der Schenkung.

Der Rückzahlungsanspruch der Behörde verjährt innerhalb von drei Jahren und ist gegenüber den Erben geltend zu machen.

Eine andere Konstellation ist: Ein Sozialhilfeempfänger erbt während seines eigenen Leistungsbezugs.

Ist das Erbe Einkommen oder Vermögen?

Dieser Unterschied ist sehr wichtig. Einkommen hat der Hilfeempfänger im Grunde genommen vollständig einzusetzen, Vermögen ist erst nach Überschreiten der Schonvermögensgrenze einzusetzen.

Wichtig für diese Unterscheidung ist die Frage, wann das Erbe zugeflossen ist. Dabei kommt es aber nicht grundsätzlich auf den Eingang der Zahlungen aus dem Erbe an, sondern vielmehr auf den Erbfall (Zeitpunkt des Todes des Erblassers).

Ist das Erbe vor dem Bezug von Sozialleistungen zugeflossen, ist es Vermögen und die Vermögensschongrenze ist zu beachten.

Ein Erbe, das während des Leistungsbezuges zufließt, ist Einkommen für diesen Monat. Die Behörde zahlt dann genau in Höhe dieses Erbes weniger Sozialleistungen.

Ist das Erbe allerdings höher als der monatliche Bedarf, dann wird es über einen Zeitraum von sechs Monaten angerechnet. Der Erbe hat dann sechs Monate lang sein Erbe aufzubrauchen und hat genau für die nächsten sechs Monate monatlich 1/6 des Erbes weniger an Sozialleistungen.

Sollte das Erbe allerdings auch hörbar als der Bedarf für sechs Monate sein, dann werden die Leistungen vollständig gestoppt. Nach sechs Monaten kann dann erneut einen Antrag auf Leistungen gestellt werden. Der nicht zum Lebensunterhalt verbrauchte Teil des Erbes ist dann nach sechs Monaten Vermögen und es greift hier wieder die Vermögensschutzes.

Dabei ist zu beachten, dass auch die Meldung bei der Krankenkasse wegfällt und sich der Erbe für diese Zeit selbst krankenversichern muss.

Wenn das Erbe vor einem Ablauf von sechs Monaten verbraucht wurde, müssen die Behörden schon früher Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, dies allerdings lediglich als Darlehen.

Hier ist wichtig, dass ein vorzeitiger Verbrauch bei wichtigen Gründen durchaus zu berücksichtigen sein kann. Dies ist dem Jobcenter gegenüber darzulegen. So sind z.B. Ersatzbeschaffungen für eine Waschmaschine, für einen Pkw, eine Brille oder eine Küche durchaus angemessen und zu berücksichtigen.

Die Jobcenter haben hier ein Ermessen auszuüben. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nicht einfach ohne Begründung abgelehnt werden darf.

Zu beachten ist, dass nur als Einkommen angerechnet werden kann, was auch eine Einnahme in Geld ist. Also entweder in bar, auf das Konto überwiesen oder in Form einer Lebensversicherung usw.

Der Gesetzgeber hat hier reagiert und aus dem entsprechenden Gesetzestext die Wörter „oder Geldeswert“ gestrichen.

Damit ist das Erbe in Geldeswert, so z.B. ein Haus, eine Küche oder ein Kfz grundsätzlich kein Einkommen und damit dann Vermögen. Eine Einnahme in Geldeswert ist somit im Folgemonat Vermögen und muss dann allerdings als Vermögen vorrangig zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Der Vermögensschonbetrag greift aber ein und schützt einen Teil des Erbes vor der Sozialbehörde. Zudem ist zu schauen, ob das Vermögen tatsächlich auch zur Verfügung steht. Das steht es dann aber nicht, wenn z.B. erst noch eine Erbauseinandersetzung stattfinden muss oder z.B. die Immobilie tatsächlich nicht verwertbar ist. Dann kann keine Anrechnung erfolgen.

Wichtig ist noch, dass diese Regelung lediglich SGB II (Hartz IV) Empfängern zugutekommt. Grundsicherungsempfänger sind von dieser Regelung leider ausgenommen.

Ein Sozialhilfeempfänger kann auf seinen Pflichtteil rechtmäßig verzichten. Dies kann allerdings zur Folge haben, dass die Behörde die Regelleistungen bis zu 30 % kürzen kann. Dies ist gerechtfertigt, da sich der Hilfeempfänger durch seinen Pflichtteilsverzicht selbst hilfebedürftig macht bzw. seine Hilfebedürftigkeit länger anhält.

Es kann allerdings auch sein, dass z.B. ein Kind enterbt wird. Dann erbt dieses Kind natürlich nichts. Es hat allerdings einen Pflichtteilsanspruch. Dieser beläuft sich auf ½ seines gesetzlichen Erbteils und ist immer auf Geld gerichtet. Dieser Anspruch kann von der Behörde auf sich übergeleitet werden. Die Behörde kann dann diesen Anspruch gegenüber dem Erben geltend machen.

Lambertz - 11:23 | Kommentar hinzufügen


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