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13.05.2022

Schwerbehinderung und die Merkzeichen

Was ist eigentlich ein Grad der Behinderung, ein Merkzeichen und was für Vorteile hat man davon?

Das Schwerbehindertenrecht ist in SGB IX normiert.
Es werden dabei alle körperlichen und psychischen Erkrankungen erfasst und anhand der einzelnen Schwere und Auswirkung in eine Tabelle eingesetzt. Diese Tabelle nennt man Versorgungs-Medizin-Verordnung (VersMedV) und sie beinhaltet alle versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Darin enthalten sind sämtliche körperliche oder psychische Erkrankung mit der Angabe einer Einzel-Grades der Behinderung.

Schwerbehinderung1.jpgOftmals kommen mehrere Erkrankungen zusammen. Dann müssen zunächst die jeweiligen Einzel-Grade der Behinderung erfasst werden. Diese werden dann in ein Verhältnis zueinander gesetzt und das ergibt dann den Gesamt-Grad der Behinderung. Es werden also nicht die Einzelgrade einfach addiert, sondern geschaut, welche Erkrankung ist die „Haupterkrankung“ und können die anderen Erkrankungen diese Haupterkrankung erhöhen.

Somit fällt z.B. bei einer bestehenden mittelgradigen, rezidivierenden Depression der daneben vorliegende versteifte Finger eher nicht ins Gewicht und wird bei der Bildung des Gesamt-Grades der Behinderung nicht berücksichtigt.

Je höher der Grad der Behinderung ist, desto höher ist auch der Behinderten-Pauschbetrag. Dieser erhöht den allgemeinen Steuerfreibetrag im Jahr.

Neben dem Grad der Behinderung gibt es noch folgende Merkzeichen

Merkzeichen aG
Das bedeutet außergewöhnlich gebehindert.
Ein Parkausweis kann ausgestellt werden, der allgemein „roter Parkausweis“ genannt wird.
Damit ist können die Behindertenparkplätze genutzt werden. Auch kann in Bereichen geparkt werden, in den Parkuhren und/oder Parkscheine benutzt werden müssen gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung geparkt werden.

Merkzeichen G
Das bedeutet gehbehindert. Grundsätzlich muss hier ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt sein.
Bei Vorliegen eines Grades von 70 oder mehr gibt es den „orangenen Parkausweis“. Hier kann so wie mit einem roten Parkausweis (Merkzeichen aG) geparkt werden, außer kostenlos auf gebührenpflichtigen Parkplätzen.

Merkzeichen H
Hier ist der Schwerbehinderte hilflos und benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe, Überwachung oder Anleitung für die Verrichtungen des täglichen Lebens wie z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme und Körperpflege.
Es gibt einen erhöhten Behindertenpauschbetrag im Steuerrecht und z.B. ab einem Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag für die pflegende Person.  Auch kann eine kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder die Befreiung von der KfZ-Steuer beantragt werden.

Merkzeichen RF
Hier kann der ermäßigte Rundfunkgebührenbetrag (auf 1/3) geltend gemacht werden. Dies ist z.B. für Blinde möglich.

Merkzeichen Bl
Hier muss eine vollständige Blindheit vorliegen.
Auch hier kann ein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden wie eine KfZ-Befreiung oder eine Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr. Aber auch eine Reduzierung der Telefongebühren oder auch eine Befreiung von der Hundesteuer ist möglich.
Es kann den Einstieg ins Blindengeld oder auch Blindenhilfe sein.

Merkzeichen B
Schwerbehinderte Menschen die regelmäßig Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen (Ein- und Ausstieg, Hilfe während der Fahrt oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen) können eine ständige Begleitung in der Regel kostenlos mitnehmen.

Merkzeichen Gl
Dieses Merkzeichen erhalten gehörlose Menschen.
Im Grunde genommen greift hier der Nachteilsausgleich für das Merkzeichen G ein.

Merkzeichen TBL
Hier steht das Merkzeichen für taubblind und kombiniert somit die Merkzeichen B für blind und Gl für gehörlos.
Es muss hier allerdings ein Grad der Behinderung wegen einer Störung der Hörfunktion von mindestens 70 vorliegen oder ein Grad der Behinderung von 100 wegen einer Störung des Sehvermögens.
Auch hier greift der allgemeine Nachteilsausgleich ein.

Der Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung muss hier bei uns beim Kreis Kleve -Schwerbehindertenstelle- gestellt werden. In dem Antrag muss auch angegeben werden, welches Merkzeichen begehrt wird.

Dann erfolgt eine gesundheitliche Überprüfung durch den Kreis und das Verfahren endet mit einem Bescheid.

Sollte dieser nicht so ausfallen wie erhofft oder auch objektiv zu erwarten gewesen wäre, sollte dagegen innerhalb von 1 Monat Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch kann auch zunächst ohne Begründung eingereicht werden. Hauptsache, die Frist von 1 Monat ist eingehalten. Eine Begründung kann nachgereicht werden.

Erfahrungsgemäß wird in den meisten Fällen der Widerspruch zurückgewiesen.

Dann muss innerhalb von 1 Monat Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. In diesem Verfahren werden dann vom Gericht in der Regel Gutachter bestellt, die die gesundheitliche Situation ausführlich beleuchten.

Lambertz - 13:00 | Kommentar hinzufügen


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