Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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18.07.2022

Energiekrise! Was darf der Vermieter und was nicht?

Energiekrise!

Darf der Vermieter einfach in der Nacht die Heizung oder das Warmwasser abschalten um Geld zu sparen?

Die sogenannte Energiekrise mit der einhergehenden Verteuerung ist in aller Munde und für einige unserer Mandanten ist dies bereits bittere Realität. Die ersten Vermieter haben bereits angeregt, dass die Mieter die monatlichen Abschläge der Neben- und Heizkosten erhöhen. Damit soll die zu erwartende hohe Nachzahlungsverpflichtung für das Jahr 2022 abgepuffert werden.

Teilweise sind hier Mehrforderungen der Vermieter von monatlich bis zu 150 € bekannt gegeben worden.

Heizung.jpgDazu ist zu sagen, dass der Vermieter nicht von sich aus einfach so (aufgrund der derzeitigen Energiekrise) die Nebenkosten- oder Heizkostenvorauszahlungen erhöhen kann. Dazu ist eine umfangreiche Wirtschaftlichkeitsprüfung, die der Vermieter durchzuführen hat, notwendig. Liegt diese nicht vor, muss der Mieter die mietvertraglich vereinbarten Abschläge zahlen. Die Abrechnung für das Verbrauchsjahr wird dann allerdings wahrscheinlich höher ausfallen.

Auch ist es Verpflichtung eines Vermieters, eine bestimmte Mindesttemperatur in den Wohnungen zu gewährleisten. Dies betrifft üblicherweise die Zeiträume vom 01.Oktober bis zum 30.April, also somit die Heizperiode.  Diese Temperatur beträgt im Schnitt 22 - 24°.

Diese Temperatur muss der Vermieter aber nicht 24 Stunden am Tag gewährleisten. Er hat die Möglichkeit, die Heizung zentral für alle Mieter in der Nacht zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens auf eine Temperatur von 18° zu drosseln. Dies ist dann umgangssprachlich die sogenannten Nachtabsenkung der Heizung.

Diese Nachtabsenkung bzw. Drosselung der Temperatur ist allerdings ausschließlich auf die Nacht beschränkt. Andere Zeiträume für eine Drosselung der Heizung auf 18° sind nicht zulässig.

Der Presse war in den vergangenen Tagen zu entnehmen, dass bereits die ersten Vermieter – rechtswidrigerweise – davon abgewichen sind und die Heizung (und auch die Warmwasserversorgung) komplett auf 18° gedrosselt haben. Dies ist nicht zulässig.

Die Warmwasserversorgung darf im Gegensatz zur Heizung zu keinem Zeitpunkt gedrosselt oder gar abgestellt werden. Hier hat der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit zu geben, zu jeder Tages- und Nachtzeit auf Warmwasser zugreifen zu können.

Eine Drosselung der Warmwasserversorgung oder auch das komplette Abschalten in der Nachtzeit rechtfertigt eine Mietminderung.

Nur in den Fällen, in denen alle Mieter eines Hauses eine Vereinbarung geschlossen haben, dass der Vermieter die Heizung und/oder die Wasserversorgung unterhalb der gesetzlichen Vorgaben drosseln darf, ist dies möglich.

Dazu muss allerdings jeder Mieter individuell befragt werden und auch ausdrücklich dazu seine Zustimmung erteilen.

Ob der Gesetzgeber aufgrund der derzeit anhaltenden Energiekrise neue Richtwerte schafft, bleibt abzuwarten.

Lambertz - 15:53 | Kommentar hinzufügen


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