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06.09.2022
Heizkosten nicht mehr bezahlbar - Anspruch auf SGB II/SGB XII?
Schon jetzt liegen Preissteigerungen von fast 400 % für Energie vor und es kann noch mehr werden. Die Benzinpreise schnellen gerade wieder in die Höhe und manche wissen nicht, wie sie das alles bezahlen sollen.
Im Rahmen eines laufenden SGB II/SGB XII Bezugs müssen die tatsächlichen Heizkosten von der Behörde gezahlt werden, es sei denn, der Verbrauch (und gerade nicht die Endsumme) liegen im angemessenen Bereich. Wenn also der Hilfeempfänger nicht übermäßig heizt, die Kosten für eine kw/h sich extrem erhöht, dann hat die Behörde (eigentlich) auch diese hohen Energiepreise zu zahlen.
Wenn aber kein Hilfebezug vorliegt, dann sieht es natürlich etwas anders aus. Was allerdings kaum jemand weiß ist, dass auch Berufstätige bei z.B. abweichenden Bedarfen eine Unterstützung bei der Behörde bzw. beim Jobcenter beantragen können.
Wenn also ein Berufstätiger für das Jahr 2022 die Heizkostenabrechnung erhält und die Preise darin um 400% gestiegen sind, kann auch der Berufstätige an seine finanziellen Grenzen kommen und unter Umständen die Nachzahlung nicht zahlen können.
Dies wird hier wohl in der Regel die Geringverdiener und Teilzeitkräfte betreffen, deren Gehalt gerade so für die Familie oder für sich alleine zum Leben reicht. Die hohen Energiekosten können dann vom Lohn nicht gezahlt werden.
Dann kann auch hier ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II/XII gestellt werden, denn die erhöhten Energiepreise sind für die Angemessenheit ausschlaggebend und vor allem zu berücksichtigen.
Dies gilt sowohl für eine monatliche Erhöhung der Heizkosten als auch für eine jährliche Nachzahlung.
Die Behörden prüfen dann im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung aufgrund der monatlichen Heizkostenerhöhung oder aufgrund einer einmaligen Nachzahlungsforderung vorliegen.
Bei der Berechnung des Anspruchs spielt dann ganz klassisch das Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft und auch das zur Verfügung stehende Vermögen eine Rolle und natürlich die zu zahlende Miete und Neben- und Heizkosten.
Eine jährliche Nachzahlung kann sich dann natürlich eher auf einen möglichen Anspruch auswirken, als eine monatliche Erhöhung, die evtl. noch so gerade eben aus den finanziellen Verhältnissen decken lässt.
Deshalb kann es von Vorteil sein, wenn die Nachzahlung hoch und die monatlichen Abschläge niedrig sind.
Eine Nachzahlungsverpflichtung wird dann nämlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie fällig ist und gerade nicht auf die kommenden Monate aufgeteilt.
Allerdings besteht dann natürlich immer das Risiko, dass die Ansprüche abgelehnt werden und die Bedarfsgemeinschaft auf den Kosten sitzen bleibt und diese dann doch selbst zahlen muss.
Da die Energieversorger derzeit die Preise und auch die monatlichen Abschläge einseitig diktieren, kommt es wahrscheinlich in den geringsten Fällen zu solchen Überlegungen.
Deshalb sollte ein normaler Antrag auf Gewährung von monatlichen SGB II/SGB XII Leistungen gestellt werden und nach Erhalt der Jahresabrechnung die Übernahme der Nachzahlung nochmals ausdrücklich beantragt werden.
Euer Kanzleiteam
Lambertz - 09:38 | Kommentar hinzufügen
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