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26.10.2022

Sanktionen im SGB II und Bürgergeld

Verletzung der Mitwirkungspflichten eines Leistungsbeziehers ziehen eigentlich Kürzungen (sogenannte Sanktionen) nach sich. Wo stehen wir da heute eigentlich?

Es gilt weiterhin das Moratorium der Bundesregierung für Sanktionen während der Coronapandemie.
Im Sommer 2022 hat die Bundesregierung diese Sanktionsregelungen aber bis zum 30.06.2023 außer Kraft gesetzt.

Mit den bestehenden Sanktionsregelungen sollen Verletzungen von Mitwirkungspflichten und Fehlverhalten der Hilfebedürftigen bestraft werden. Früher hatte die Behörde die Möglichkeit, dann die Regelleistungen von 10 % bis sogar zu 100 % zu kürzen.

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Als Mitwirkungspflichten gelten zum Beispiel ganz klassisch das Einreichen angeforderter Unterlagen wie Kontoauszüge oder Informationen über Vermögen, aber auch das sich melden bei der Behörde (Meldepflicht). 

Aber auch im Fallmanagement ergeben sich diverse Mitwirkungspflichten. Da ist in jedem Fall der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und das Bewerben auf offene Arbeitsstellen zu nennen.

Wenn der Leistungsempfänger sich zB. nicht ordnungsgemäß auf offene Stellen beworben hat, konnte dies eine Sanktion (meist 30 % bei der ersten Verfehlung, danach aufsteigend bis zu 100 % Kürzung der Regelleistung für 3 Monate) nach sich ziehen.

Der Hauptteil der Sanktionsregelungen sind nun erstmal bis Sommer 2023 ausgesetzt und es erfolgen derzeit keine Kürzungen. Zumindest sind die Behörden derzeit nicht berechtigt, Kürzungen durchzuführen. Gegen eine Kürzung sollte man sich deshalb zurzeit in jedem Fall erwehren (Widerspruch mit meist anschließender Klage vor dem zuständigen Sozialgericht).

Die Aussetzung der Sanktionen wird mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus Herbst 2019 begründet. Dieses damals mit Spannung erwartete Urteil besagt, dass Menschen, die stattliche Hilfen beziehen, grundsätzlich Mitwirkungspflichten haben. Allerdings sah das Verfassungsgericht nicht alle Sanktionsregelungen als verhältnismäßig an und hat eine Übergangszeit angeordnet für die Neuregelung.
Die Bundesregierung hat von einer grundsätzlichen Neuregelung Abstand genommen und zunächst die Sanktionsmöglichkeit -mit 1 Ausnahme- gänzlich ausgesetzt.

Die Ausnahme greift lediglich bei wiederholten Meldeversäumnissen. Im Zeitraum des Moratoriums dürfen die Behörden gerade bei einer Weigerung, eine Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen, keine Sanktionen verhängen.

Soweit Leistungsempfänger allerdings ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten oder vorgeschlagenen Terminen erscheinen, kann dies weiterhin eine Kürzung nach sich ziehen. Dabei ist zu beachten, dass hier lediglich eine Kürzung von maximal 10 % der Regelleistung vorgenommen werden kann, eine höhere oder aufstufende Kürzung ist derzeit nicht möglich.

Nun wird wohl zu Beginn des Jahres 2023 das sogenannte Bürgergeld eingeführt. Damit will die Bundesregierung die Sanktionsregelungen neu regeln und hat deshalb im Koalitionsvertrag festgehalten, dass

- Mitwirkungspflichten neu geregelt werden
- Sanktionen neu geregelt werden
- Kürzungen bis zu 30 % der Regelleistung möglich sein sollen
- Bei Härtefällen Sachleistungen gewährt werden können
- Die Mitwirkungspflichten in einer Teilhabevereinbarung festgehalten werden sollen (früher: Eingliederungsvereinbarung).

Hier bleibt abzuwarten, was genau die Bundesregierung tatsächlich beschließt und zu Beginn des nächsten Jahres auf den Weg bringt.

Sobald das Bürgergeld bzw. die Änderungen im SGB II beschlossen und die Gesetzesänderungen verabschiedet sind, werden wir uns damit ausführlich befassen und euch über die konkreten Änderungen berichten.

Euer Kanzleiteam

Lambertz - 15:08 | Kommentar hinzufügen

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