Berger & Lambertz     
Anwaltskanzlei  


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23.01.2023

Hartz4 heißt nun Bürgergeld und gilt ab dem 01.01.2023

Hier kommen die Änderungen mit dem Bürgergeld.

Das SGB II (früher umgangssprachlich Hartz4) ist zum 01.01.2023 geändert worden. Ab sofort heißt es Bürgergeld. Wir können hier sagen, dass es nicht gerade der „große Wurf“ geworden ist, aber einige Änderungen sind durchaus gut. Die größten Änderungen stellen wir hier vor.

Zunächst ist zu beachten, dass einige Änderungen bereits zum 01.01.2023 in Kraft getreten sind, einige weitere Änderungen erst ab dem 01.07.2023 gelten.

Brgergeld1.jpgRegelsatzerhöhung
Die Regelsatzerhöhung für einen Alleinstehenden um 53 € auf 502 € monatlich ist bei den Hilfebedürftigen unmittelbar im Portemonnaie zu merken und ist auch für den Januar flächendeckend bereits ausgezahlt worden. Nun schließt sich jährlich die grundsätzliche Regelsatzerhöhung jeweils zum Januar eines jeden Jahres an.

Kosten der Unterkunft und Heizung
Hier gilt für Neuanträge ab Januar 2023 eine Karenzzeit von 1 Jahr.
Damit sind in den ersten 12 Monaten die komplette Kaltmiete sowie die Nebenkosten vom Amt zu zahlen. Hinzu kommen angemessene Heizkosten.

Nach einem Jahr kann die Behörde die Kaltmiete und die Nebenkosten auch auf ein angemessenes Niveau reduzieren.

Einkommen und Einkommensbereinigung
Einkommen wird weiterhin auf den Bedarf angerechnet. Allerdings darf nun mehr Geld vom Einkommen behalten werden. Der Freibetrag für Berufstätigkeit wurde erhöht.

Einmalige Einnahmen (Erbschaften, Schenkungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) werden weiterhin verrechnet, meistens auf 6 Monate.

Ab Sommer gelten Erbschaften währende des laufenden Bezugs nicht mehr als Einkommen, sondern dann als Vermögen (die dann geltende Vermögensgrenze gilt und die Erbschaft muss erst ab diesen Betrag hinaus verbraucht werden).

Auch das Mutterschaftsgeld gilt ab Sommer nicht mehr als Einnahme und darf nicht mehr berücksichtigt werden.

Ferienjobs von Schülern gelten ebenfalls nicht mehr als Einkommen und verbleibt ganz beim Schüler.

Vermögen
Nicht erhebliches Vermögen bleibt bei Neuanträgen für eine Karenzzeit von 1 Jahr unberücksichtigt. Die Schonvermögensgrenzen sind neu definiert worden.
Ab sofort gelten für Neuanträge folgende Grenzen:

Nicht zu berücksichtigen sind:
- KFZ (angemessener Wert, der wird wieder bei 7.500 € liegen) für jedes (!) Mitglied im Haushalt (ist im Übrigen jetzt auch bei der Grundsicherung)
- Altersvorsorgeverträge
- Eigenheim mit 140 Quadratmeter (QM), Eigentumswohnung mit 130 QM, je weitere Person + 20 QM
- Im ersten Jahr zusätzlich 40.000 € Vermögen, je weitere Person + 15.000 €
- Nach Ablauf von 12 Monaten reduziert sich das zusätzliche Vermögen auf 15.000 € pro Person und der darüberliegende Betrag muss für die Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden.

Eingliederungsvereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung heißt nun Potenzanalyse und Kooperationsplan. Sonst ändert sich dabei grundlegend nicht viel. In der Potenzanalyse und im Kooperationsplan wird die Ist-Situation schriftlich festgehalten, die Stärken, Schwächen und Wünsche des Hilfebedürftigen und die notwendigen Maßnahmen seitens des Hilfebedürftigen und von der Behörde werden beschrieben. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, kann ab sofort eine Schlichtungsstelle in Anspruch genommen werden.
Bürgergeldbonus

Neu ist der Bürgergeldbonus. Bei Teilnahme an einer (bestimmten) Weiterbildungsmaßnahme gibt es pro Monat 75 € Zuschuss zum Bürgergeld. Dies ist dann anrechnungsfrei.

Sanktionen
Die Sanktionen sind wieder aufgenommen worden. Das Moratorium (also der Aufschub der Sanktionen) galt eigentlich noch bis zum Sommer, aber mit dem neuen Bürgergeld darf ab sofort wieder sanktioniert werden.
Bei Pflichtverletzungen kann die Regelleistung gekürzt werden.

Bei der ersten Pflichtverletzung darf die Regelleistung um 10 % gekürzt werden, bei weiteren Verletzungen um 20 % bis auf 30 %.

Die bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen von einer Sanktion allerdings nicht berührt werden.
Rückforderungen

Volljährige Kinder haften für eine Rückforderung aus deren Zeit der Minderjährigkeit nur noch mit eigenem Vermögen, welches zum Zeitpunkt des 18. Geburtstags 15.000 € übersteigt.

Nach Neuberechnung wegen z.B. monatlich unterschiedlichem Lohn kann eine Rückforderung entstehen. Diese kann die Behörde nur noch einfordern, wenn die Summe 50 € für die gesamte Bedarfsgemeinschaft übersteigt (sog. Bagatellgrenze).

Darlehen
Darlehen werden derzeit mit 10 % der Regelleistung zurückgezahlt. Ab Sommer reduziert sich dieser Betrag auf 5 % der Regelleistung. Eine Rückzahlung ruht, wenn bereits mehr als 20 % zurückgezahlt werden.

Lambertz - 15:01 | Kommentar hinzufügen


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